3. Anordnungen von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Die Anordnung von Ersatzmassnahmen setzt demnach wie bei der Anordnung von Sicherheitshaft grundsätzlich Haftgründe (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr usw.) gemäss Art. 221 StPO voraus. Im Weiteren gelten bei der Anordnung einer Ersatzmassnahme die Bestimmungen gemäss Abs. 4 von Art. 237 StPO betreffend die Haftanordnung analog. Die kurzen Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO sind allerdings nur dann massgebend, wenn sich die Beschuldigte Person in Haft befindet (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 11 zu Art.