2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer Ersatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 und Art. 36 Abs. 3 BV), namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität (Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 237 mit Hinweisen).