1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 232 StPO über Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht (vergleiche dazu Niklaus Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, N. 4 zu Art. 232). Dabei prüft sie die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art. 221 StPO. Diese Zuständigkeitsregel gilt in erweiterter Anwendung von Art. 232 StPO wohl auch, wenn – wie vorliegend – eine Rückweisung der Sache vom Bundesgericht an das Berufungsgericht erfolgt. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist im Übrigen unbestritten geblieben.