Die Schwere der drohenden Strafe, genügt dabei für sich allein nicht, um den Haftgrund (Flucht) zu bejahen. Die Anordnung von mehreren Ersatzmassnahmen genügt, um die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr, hinreichend zu bannen. Obergericht, 29. Mai 2017, OG SP 17 1 Aus den Erwägungen: