Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht. Gleiches gilt, wenn eine Rückweisung der Sache vom Bundesgericht an das Berufungsgericht erfolgt. Die kurzen Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und 226 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 237 Abs. 4 StPO sind nur massgebend, wenn sich der Beschuldigte in Haft befindet. Sicherheitshaft ist ultima ratio.