{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-SP-17-1_2017-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10040", "Checksum": "55cd72f2a5efedeac111eafb147d7586"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG SP 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.05.2017 2017_OG SP 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:30", "Checksum": "73cb57e85f2d8d3e568da308a58abf1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.05.2017 2017_OG SP 17 1\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. \n\n 7. Aufgrund der – aus Sicht der Gesuchstellerin – zu erwartenden mehrjährigen\nFreiheitsstrafe, von der der Gesuchsgegner schon rund 4 1/2 Jahre abgesessen hat, und der\ngesamten Umstände ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen, dass sich der Gesuchsgegner\nbis zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens dem Strafverfahren oder dem Strafvollzug\nentziehen könnte. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht ist nach dem Gesagten aber nicht\ngross genug, dass sich damit eine sofortige (erneute) Inhaftierung (zur Sicherung des\nStrafverfahrens und eines allfälligen späteren Strafvollzugs) rechtfertigen lässt. Immerhin\nkann die nicht gänzlich auszuschliessende Fluchtgefahr im Sinne der oben zitierten\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung als Fluchtneigung angesehen werden, welche die\nAnordnung geeigneter Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 Abs. 1 und 2 StPO zulässt,\nwas vorliegend auch angezeigt ist. Im Vordergrund steht dabei die Anordnung einer\nAusweis- und Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) sowie einer Auflage sich\nregelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO) (BGE 1B_632/2011\nvom 02.12.2011 E. 5.4) und dem Verbot die Schweiz zu verlassen (Art. 237 Abs. 2 lit. c\nStPO). Mit anderen Worten: die vorerwähnten Ersatzmassnahmen sind jedenfalls in ihrer\nVerbindung geeignet, die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr, hinreichend zu bannen.\n"}