{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-SP-17-1_2017-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10040", "Checksum": "55cd72f2a5efedeac111eafb147d7586"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG SP 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.05.2017 2017_OG SP 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:30", "Checksum": "73cb57e85f2d8d3e568da308a58abf1e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.05.2017 2017_OG SP 17 1\nRegeste:\nStrafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. \n\n 4. Das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221\nAbs. 1 StPO) ist offensichtlich. Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b\nund c StPO) sowie Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) können zum heutigen\nZeitpunkt ausgeschlossen werden und werden denn auch von der Gesuchstellerin schon\nnicht geltend gemacht. Zu prüfen bleibt die Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO).\nDiesbezüglich ist nun massgeblich, dass das Bundesgericht bei der Anordnung von\nErsatzmassnahmen weniger hohe Anforderungen an die Annahme der Fluchtgefahr stellt\n(BGE 133 I 27 = Pra 8 [2007] Nr. 86). Gemäss dieser Rechtsprechung stelle ein mit\nUntersuchungs- (Sicherheits-) haft verbundener Freiheitsentzug eine deutlich schärfere\nZwangsmassnahme dar, für deren Erlass schon unter dem Gesichtspunkt der\nVerhältnismässigkeit in der Regel höhere Anforderungen zu gelten hätten als zum Beispiel\nfür die Anordnung einer blossen Ausweis- und Schriftensperre oder eine Meldepflicht. Für\ndie Anordnung einer Ersatzmassnahme müsse zum Beispiel keine Fluchtgefahr vorliegen,\nda eine Fluchtneigung ausreiche. Obwohl sich dies mit dem Wortlaut von Art. 237 Abs. 1\nStPO kaum vereinbaren lässt, leuchtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung dennoch ein.\nEine Ausweis- und Schriftensperre kann zum Beispiel bei offenkundiger Fluchtgefahr die\nUntersuchungs-(Sicherheits-) haft nie ersetzen, da sie zwar weniger einschneidend, aber\nauch weniger wirksam ist als Haft. Sie kann lediglich dann zum Zuge kommen, wenn die\nFluchtgefahr als relativ geringfügig eingestuft werden kann, indessen noch Restzweifel\nbeseitigt werden müssen (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 2 zu Art. 237 mit Hinweisen).\n\n5. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) geht es um die\nSicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichts braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre,\ndem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine\nmögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der\nBewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu\nberücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern\nals wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für\nFluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu\nbejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und\nfinanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Selbst bei einer befürchteten Reise in\nein Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw.\nstellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen\n(BGE 1B_65/2015 vom 24.04.2015 E. 4.1).\n\n6. Das Strafverfahren gegen den Gesuchsgegner dauert nun schon mehrere Jahre.\nDer Gesuchsgegner hat sich bisher den früher schon angeordneten Ersatzmassnahmen\nuntergeordnet. Seit Vorliegen des obergerichtlichen Entscheides vom 18. April 2016 und\ndem anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht bis heute ist er nicht geflohen oder\nuntergetaucht. Auch ist nicht ersichtlich, dass er dazu Anstalten gemacht hätte. Der aktuelle\nAufenthaltsort ist der Verfahrensleitung bekannt. Der Gesuchsgegner bringt glaubhaft vor,\ndass er sich den Behörden zur Verfügung halten werde. Das Risiko einer erfolglosen Flucht\nin der heutigen multimedialen und stark überwachten Welt ist hoch. Ein Fluchtversuch würde\nzudem die Prozesschancen und auch die Glaubwürdigkeit des Gesuchsgegners, der sich\nnach wie vor als Justizopfer sieht, in der Öffentlichkeit stark beeinträchtigen. Kommt hinzu,\ndass er Vater von zwei hier lebenden Kindern ist, wobei besonders zu Sohn X ein enger\nKontakt besteht. Die Beziehung, zumindest zu einem Teil der Geschwister ist offensichtlich\nvorhanden und intakt. Schliesslich sind die Bemühungen zusammen mit dem Sozialamt Q\nbetreffend Wohnungssuche und Arbeitssuche positiv zu bewerten. Die Fluchtgefahr erachtet\ndie Verfahrensleitung zwar als möglich aber unter Berücksichtigung der konkreten Umstände\ndoch als eher unwahrscheinlich. Eine Fluchtgefahr, wie sie noch im Urteil 1B_65/2015 vom\n24. April 2015 als aktuell erscheinen liess, liegt heute nicht mehr vor.\n\n"}