{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-05-29", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-SP-17-1_2017-05-29.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/10040", "Checksum": "55cd72f2a5efedeac111eafb147d7586"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG SP 17 1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 29.05.2017 2017_OG SP 17 1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessordnung. Art. 221 Abs. 1 lit. a, Art. 224 Abs. 2, Art. 226 Abs. 1, Art. 232, Art. 237 Abs. 2 lit. b, c, d, Art. 237 Abs. 4 StPO. Sicherheitshaft. Zuständigkeit. Verfahren. Anordnung von Ersatzmassnahmen. 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Gleiches gilt, wenn eine\nRückweisung der Sache vom Bundesgericht an das Berufungsgericht erfolgt.\nDie kurzen Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und 226 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 237 Abs. 4 StPO sind nur massgebend, wenn sich der Beschuldigte in Haft\nbefindet. Sicherheitshaft ist ultima ratio. An ihrer Stelle sind aufgrund des\nVerhältnismässigkeitsprinzips und des Grundsatzes der Subsidiarität mildere\nMassnahmen wie zum Beispiel die Anordnung einer Ausweis- und\nSchriftensperre, das Verbot die Schweiz zu verlassen oder die Auflage sich\nregelmässig bei einer Amtsstelle zu melden, zu treffen. In concreto: Die\nWahrscheinlichkeit einer Flucht ist unter Berücksichtigung der gesamten\nkonkreten Verhältnisse, wozu auch familiäre und soziale Bindungen gehören,\nnicht gross genug, dass sich damit eine Inhaftierung rechtfertigen lässt. Die\nSchwere der drohenden Strafe, genügt dabei für sich allein nicht, um den\nHaftgrund (Flucht) zu bejahen. Die Anordnung von mehreren\nErsatzmassnahmen genügt, um die bestehende, aber reduzierte Fluchtgefahr,\nhinreichend zu bannen.\n\nObergericht, 29. Mai 2017, OG SP 17 1\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet gemäss Art. 232 StPO\nüber Sicherheitshaft während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht (vergleiche dazu\nNiklaus Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich\n2013, N. 4 zu Art. 232). Dabei prüft sie die Voraussetzungen der Sicherheitshaft gemäss Art.\n221 StPO. Diese Zuständigkeitsregel gilt in erweiterter Anwendung von Art. 232 StPO wohl\nauch, wenn – wie vorliegend – eine Rückweisung der Sache vom Bundesgericht an das\nBerufungsgericht erfolgt. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ist\nim Übrigen unbestritten geblieben.\n\n2. Untersuchungs- oder Sicherheitshaft darf nur als ultima ratio angeordnet oder\naufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von\nder Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle zu einer\nErsatzmassnahme gegriffen werden. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip\n(Art. 5 und Art. 36 Abs. 3 BV), namentlich aus dem Grundsatz der Subsidiarität\n(Hug/Scheidegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Zürich, 2. Auflage 2014, N. 1 zu Art. 237 mit Hinweisen). Das\nzuständige Gericht kann demnach anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine\noder mehrere mildere Massnahmen anordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft\nerfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).\n\n3. Anordnungen von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den\nVorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO). Die\nAnordnung von Ersatzmassnahmen setzt demnach wie bei der Anordnung von\nSicherheitshaft grundsätzlich Haftgründe (dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr usw.)\ngemäss Art. 221 StPO voraus. Im Weiteren gelten bei der Anordnung einer\nErsatzmassnahme die Bestimmungen gemäss Abs. 4 von Art. 237 StPO betreffend die\nHaftanordnung analog. Die kurzen Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO\nsind allerdings nur dann massgebend, wenn sich die Beschuldigte Person in Haft befindet\n(Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 11 zu Art. 237; siehe auch Niklaus Schmid a.a.O., N. 18 zu Art.\n237), was vorliegend nicht der Fall ist. Es rechtfertigt sich deshalb, auch die Fristenregelung\nim Zusammenhang mit Art. 237 Abs. 4 StPO analog anzuwenden. Das heisst, dass die\nkurzen Fristen vorliegend nicht massgebend sind. Geltung hat selbstverständlich das im\nStrafprozess allgemein geltende Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO).\n\n"}