Hätte diese Klärung ergeben, dass trotz Bezahlung an der Einsprache festgehalten wird, oder hätte der Widerspruch trotz Bemühungen nicht aufgelöst werden können (beispielsweise, weil sich der Beschwerdeführer nicht hätte vernehmen lassen), hätte die Überweisung wohl nicht als unnötige Verfahrenshandlung angesehen werden können. So aber liegen die Fakten anders. 3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dispositiv-Ziffer 3 (Kostenpunkt) der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 376.-- sind der Staatskasse aufzuerlegen.