Wäre auf Seiten der Behörden alles fehlerfrei abgelaufen (korrekte Fristenkontrolle und richtige Information der Inkassostelle), hätte die Beschwerdegegnerin den möglichen konkludenten Rückzug erkannt und Bemühungen unternehmen können und müssen, um die Verfahrenslage zu klären, bevor sie eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht vornimmt. Hätte diese Klärung ergeben, dass trotz Bezahlung an der Einsprache festgehalten wird, oder hätte der Widerspruch trotz Bemühungen nicht aufgelöst werden können (beispielsweise, weil sich der Beschwerdeführer nicht hätte vernehmen lassen), hätte die Überweisung wohl nicht als unnötige Verfahrenshandlung angesehen werden können.