Den Fehler der Inkassostelle muss sich die Beschwerdegegnerin insofern anrechnen lassen. Wäre auf Seiten der Behörden alles fehlerfrei abgelaufen (korrekte Fristenkontrolle und richtige Information der Inkassostelle), hätte die Beschwerdegegnerin den möglichen konkludenten Rückzug erkannt und Bemühungen unternehmen können und müssen, um die Verfahrenslage zu klären, bevor sie eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht vornimmt.