Dies war auch die Information, welche die Beschwerdeinstanz zunächst erhielt. Gestützt auf diese Information hätte die Beschwerdegegnerin die Einsprache überwiesen, hatte sie doch – im Unterschied zur Beschwerdeinstanz und auch zur Vorinstanz – keine Veranlassung die Fehlinformation der Inkassostelle zu hinterfragen, nachdem noch keine Einwände der Gegenpartei vorlagen, welche der Inkassostelle hätten vorgehalten werden können. Im konkreten Fall wäre mit anderen Worten gestützt auf die Fehlinformation der Inkassostelle eine Überweisung wohl auch vorgenommen worden, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Fristenkontrolle (E. 2e hievor) nachgekommen wäre.