a StPO angesehen werden. Infolgedessen können die Kosten für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz, welche Folge dieser Überweisung sind, nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden (E. 2c hievor). Indem die Vorinstanz die Umstände der erfolgten Bezahlung nicht abklärte und dem Beschwerdeführer unbesehen die Kosten ihres Verfahrens auferlegte, klärte sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ab und verletzte Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.