Die unvollständige Fristenkontrolle und die damit verbundene und schliesslich verwirklichte Gefahr einer unnötigen Einspracheüberweisung hat die Beschwerdegegnerin zu verantworten. Diese Umstände können jedenfalls nicht mehr als durch den Beschwerdeführer verursacht angesehen werden, nachdem dieser – nota bene Laie und fremdsprachig – innert der angesetzten Frist die noch offene Forderung der Verfahrenskosten und damit sämtliche Positionen des Strafbefehls beglichen hatte. Die trotzdem erfolgte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht muss vor diesem Hintergrund als unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO angesehen werden.