Zu einer Klärung der Situation wäre die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin die Fristenkontrolle nicht vollständig wahrnahm und die Akten ohne Weiteres dem erstinstanzlichen Gericht überwies, nahm sie in Kauf, eine Einsprache zu überweisen, welche möglicherweise bereits zurückgezogen war. Sie nahm damit in Kauf, dem Gericht eine Einsprache unnötigerweise zu überweisen und insoweit eine unnötige Verfahrenshandlung hervorzurufen.