Die Fristenkontrolle hätte dabei insbesondere auch beinhaltet, das Inkasso der auferlegten Strafe und der Verfahrenskosten zu kontrollieren, nachdem die Einsprache nicht nur ausdrücklich, sondern grundsätzlich auch konkludent zurückgezogen werden kann (E. 2d hievor). Die Kontrolle hätte ergeben müssen, dass der Beschwerdeführer die strittigen Verfahrenskosten innert Frist beglichen hatte und hätte die Beschwerdegegnerin in die Lage versetzt, die zumindest unklare Verfahrenssituation einer Klärung zuzuführen. Zu einer Klärung der Situation wäre die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen.