Dies folgt aus der Verpflichtung zur Verfahrensleitung (Art. 62 Abs. 1 StPO) und gilt umso mehr, als dass eine Überweisung nur für den Fall des „unbenutzten Ablaufs“ der Frist angedroht war. Die Fristenkontrolle hätte dabei insbesondere auch beinhaltet, das Inkasso der auferlegten Strafe und der Verfahrenskosten zu kontrollieren, nachdem die Einsprache nicht nur ausdrücklich, sondern grundsätzlich auch konkludent zurückgezogen werden kann (E. 2d hievor).