e) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) sind die Strafbehörden verpflichtet, bei prozessual relevanten Erklärungen und Verhaltensweisen, welche mehrdeutig sind, die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen (vergleiche Wolfgang Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 9 zu Art. 3 mit Hinweisen; Mazzucchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 8 zu Art. 118). Im konkreten Fall wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, die von ihr angesetzte Frist für den Einspracherückzug zu kontrollieren, bevor sie die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist. Dies folgt aus der Verpflichtung zur Verfahrensleitung (Art.