Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2017 an den Beschwerdeführer aus, sie halte an den zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 150.-- fest. Im besagten Schreiben räumte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überdies eine Frist von 10 Tagen ein, um die Einsprache zurückzuziehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Akten nach unbenutztem Ablauf der Vorinstanz überwiesen würden, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Am 24. Januar 2017 und somit innert der zehntägigen Rückzugsfrist bezahlte der Beschwerdeführer die strittigen Verfahrenskosten vollständig, wie Abklärungen der Beschwerdeinstanz ergaben (Bst. J. hievor).