Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Strafe (Busse) am 16. Dezember 2016 bezahlt hat (Akten Beschwerdegegnerin act. 6, 8, 9; Bst. B hievor). Seine Einsprache vom 15. Dezember 2016 richtete sich klarerweise gegen die im Strafbefehl erhobene Gebühr von Fr. 150.--. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem Schreiben vom 19. Januar 2017 an den Beschwerdeführer aus, sie halte an den zusätzlich aufgelaufenen Kosten von Fr. 150.-- fest.