zu Art. 356). Die Bezahlung muss aber jedenfalls freiwillig und nicht unter dem Eindruck der drohenden Betreibung oder des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen (vergleiche BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.3). Wird auf die Einsprache verzichtet oder wird sie später zurückgezogen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO; Franz Riklin, a.a.O., N. 17 zu Art. 354). Eine Überweisung nach Art. 356 Abs. 1 StPO an das erstinstanzliche Gericht müsste bei Vorliegen eines Verzichts oder Rückzugs demnach als unnötig bezeichnet werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Strafe (Busse) am 16. Dezember 2016 bezahlt hat (Akten Beschwerdegegnerin act.