Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.2). Ein konkludenter Rückzug kann etwa vorliegen, wenn die verhängte Busse oder Geldstrafe bezahlt wird (Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 356; Christian Schwarzenegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 2a zu Art. 356).