d) Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen (BGE 6B_372/2013 vom 23.08.2013 E. 2.2, 6B_152/2013 vom 27.05.2013 E. 4.4). Ein konkludenter Einspracherückzug ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.2).