Die Vorinstanz hat in der Folge nicht abgeklärt, ob die geltend gemachte Bezahlung der Verfahrenskosten am 24. Januar 2017 (und somit die Bezahlung sämtlicher Positionen des Strafbefehls) tatsächlich erfolgt ist. Es stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz damit unterliess, Tatsachen, welche eine Verfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen und damit Tatsachen, welche rechtlich relevant sind, abzuklären.