eine Verfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen, sind demnach für die Kostenverteilung rechtlich relevant und müssen infolgedessen abgeklärt werden. Im vorliegenden Fall teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. April 2017 mit, dass er die Verfahrenskosten des Strafbefehls bereits am 24. Januar 2017 beglichen habe. Er habe gedacht, damit sei die Sache erledigt („Ich dachte, dass alles hinter dem Rücken war“ Akten Vorinstanz act. 01.06; Bst. F hievor). Die Vorinstanz hat in der Folge nicht abgeklärt, ob die geltend gemachte Bezahlung der Verfahrenskosten am 24. Januar 2017 (und somit die Bezahlung sämtlicher Positionen des Strafbefehls) tatsächlich erfolgt ist.