Was zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorgaben des formellen und materiellen Rechts und lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festlegen (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 69 und 73 zu Art. 6).