b) Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Patrick Guidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 393). Die Sachverhaltsrüge kann sich alleine auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, das heisst jenen Sachverhalt, welcher in Bezug auf die konkret zu treffende, hoheitliche Verfahrenshandlung relevant ist. Dies ergibt sich auch aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über unerhebliche Tatsachen kein Beweis geführt wird (zum Ganzen Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 363 und 365).