, Zürich 2014, N. 1 zu Art. 6). Dazu gehören auch rein verfahrensrechtlich bedeutsame Tatsachen (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 70 zu Art. 6). So hat die Strafbehörde etwa beim Entscheid über die Verfahrenskosten die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1325; vergleiche auch BGE 6B_666/2014 vom 16.12.2014 E. 4.1, anders nur bei der Bezifferung des Entschädigungsanspruchs).