2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft festgestellt und die strafprozessualen Vorschriften zur Kostenverteilung falsch angewendet hat (E. 1d cc hievor). a) Im Strafprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Die Strafbehörden haben demnach von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln (Wolfgang Wolers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 6).