1.d / cc)Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, entscheidrelevante Umstände (Bezahlen der Strafbefehlsgebühr und Mitteilung darüber) seien nicht hinreichend abgeklärt und die strafprozessualen Vorschriften zur Kostenverteilung seien falsch angewendet worden. Er macht damit zulässige Rügegründe geltend (E. 1d aa hievor). Mit den erwähnten Ausführungen bringt der Beschwerdeführer überdies klar zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz, mit welchem ihm zusätzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht einverstanden ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin liegt hier eine Beschwerde vor.