Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht zur Verfahrensleitung nicht genügend wahrgenommen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Die weiteren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht waren deswegen als durch die Strafbehörden verursacht anzusehen. Diese konnten der beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Gutheissung der Beschwerde. Obergericht, 17. Juli 2017, OG BI 17 6 Aus den Erwägungen: