Dieses schrieb das Verfahren in der Folge ab und auferlegte der beschuldigten Person die Kosten ihres Verfahrens (Abschreibungsgebühr). Hätte die Staatsanwaltschaft das Inkasso der Strafbefehlskosten kontrolliert, hätte sie erkennen müssen, dass ein konkludenter Einspracherückzug zumindest im Raum stand. Der Grundsatz von Treu und Glauben hätte geboten, das widersprüchliche Verhalten des Einsprechers einer Klärung zuzuführen, bevor eine Überweisung stattfindet. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht zur Verfahrensleitung nicht genügend wahrgenommen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.