Die Staatsanwaltschaft machte die beschuldigte Person in der Folge auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam und setzte eine Frist für einen allfälligen Rückzug an, verbunden mit dem Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die Akten dem erstinstanzlichen Gericht überwiesen würden. Die Bezahlung der Verfahrenskosten des Strafbefehls erfolgte innert besagter Frist durch die beschuldigte Person. Die Staatsanwaltschaft unterliess es, die Bezahlung zu kontrollieren und überwies die Akten ohne Weiteres an das erstinstanzliche Gericht. Dieses schrieb das Verfahren in der Folge ab und auferlegte der beschuldigten Person die Kosten ihres Verfahrens (Abschreibungsgebühr).