Strafprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. Beschwerde gegen den Kostenentscheid des erstinstanzlichen Gerichts. Der beschuldigten Person können keine Kosten auferlegt werden, welche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachen. Der Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl kann ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise durch Bezahlung der Busse und Kosten) erfolgen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet Strafbehörden, bei mehrdeutigen prozessrelevanten Erklärungen und Verhaltensweisen die Unklarheit durch Nachfragen zu beseitigen.