{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-BI-17-6_2017-07-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11702", "Checksum": "1a6f933c67237741a803c7be3fb534d2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG BI 17 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.07.2017 2017_OG BI 17 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. 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Dies folgt aus der Verpflichtung zur Verfahrensleitung (Art. 62 Abs. 1\nStPO) und gilt umso mehr, als dass eine Überweisung nur für den Fall des „unbenutzten\nAblaufs“ der Frist angedroht war. Die Fristenkontrolle hätte dabei insbesondere auch\nbeinhaltet, das Inkasso der auferlegten Strafe und der Verfahrenskosten zu kontrollieren,\nnachdem die Einsprache nicht nur ausdrücklich, sondern grundsätzlich auch konkludent\nzurückgezogen werden kann (E. 2d hievor). Die Kontrolle hätte ergeben müssen, dass der\nBeschwerdeführer die strittigen Verfahrenskosten innert Frist beglichen hatte und hätte die\nBeschwerdegegnerin in die Lage versetzt, die zumindest unklare Verfahrenssituation einer\nKlärung zuzuführen. Zu einer Klärung der Situation wäre die Beschwerdegegnerin nach Treu\nund Glauben verpflichtet gewesen. Indem die Beschwerdegegnerin die Fristenkontrolle nicht\nvollständig wahrnahm und die Akten ohne Weiteres dem erstinstanzlichen Gericht überwies,\nnahm sie in Kauf, eine Einsprache zu überweisen, welche möglicherweise bereits\nzurückgezogen war. Sie nahm damit in Kauf, dem Gericht eine Einsprache unnötigerweise\nzu überweisen und insoweit eine unnötige Verfahrenshandlung hervorzurufen. Wie sich im\nkonkreten Fall später (im Grunde bereits im vorinstanzlichen Verfahren) herausstellte, war es\ndenn auch die Intention des Beschwerdeführers, mit der Bezahlung der Kosten die\nEinsprache zurückzuziehen (Akten Vorinstanz act. 01.06; vergleiche E. 2c hievor). Die\nunvollständige Fristenkontrolle und die damit verbundene und schliesslich verwirklichte\nGefahr einer unnötigen Einspracheüberweisung hat die Beschwerdegegnerin zu\nverantworten. Diese Umstände können jedenfalls nicht mehr als durch den\nBeschwerdeführer verursacht angesehen werden, nachdem dieser – nota bene Laie und\nfremdsprachig – innert der angesetzten Frist die noch offene Forderung der\nVerfahrenskosten und damit sämtliche Positionen des Strafbefehls beglichen hatte. Die\ntrotzdem erfolgte Überweisung an das erstinstanzliche Gericht muss vor diesem Hintergrund\nals unnötig im Sinne von Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO angesehen werden. Infolgedessen\nkönnen die Kosten für das weitere Verfahren vor der Vorinstanz, welche Folge dieser\nÜberweisung sind, nicht dem Beschwerdeführer auferlegt werden (E. 2c hievor). Indem die\nVorinstanz die Umstände der erfolgten Bezahlung nicht abklärte und dem Beschwerdeführer\nunbesehen die Kosten ihres Verfahrens auferlegte, klärte sie den rechtserheblichen\nSachverhalt unvollständig ab und verletzte Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO.\n\nf) Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Fehler, welcher offenbar bei\nder Inkassostelle vorlag, am dargelegten Ergebnis nichts ändert. Die Inkassostelle nahm die\nÜberweisung des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2017 fälschlicherweise nicht in ihre\nGeschäftskontrolle auf. Eine Anfrage der Beschwerdegegnerin hätte somit dazu geführt,\ndass die Inkassostelle der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hätte, der strittige Betrag der\nVerfahrenskosten sei noch offen. Dies war auch die Information, welche die\nBeschwerdeinstanz zunächst erhielt. Gestützt auf diese Information hätte die\nBeschwerdegegnerin die Einsprache überwiesen, hatte sie doch – im Unterschied zur\nBeschwerdeinstanz und auch zur Vorinstanz – keine Veranlassung die Fehlinformation der\nInkassostelle zu hinterfragen, nachdem noch keine Einwände der Gegenpartei vorlagen,\nwelche der Inkassostelle hätten vorgehalten werden können. Im konkreten Fall wäre mit\nanderen Worten gestützt auf die Fehlinformation der Inkassostelle eine Überweisung wohl\nauch vorgenommen worden, wenn die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Fristenkontrolle\n(E. 2e hievor) nachgekommen wäre. Das würde aber nichts daran ändern, dass letztlich ein\nmöglicher konkludenter Einspracherückzug aufgrund von Fehlern der Behörden nicht\nerkannt wurde, was wiederum dazu führte, dass eine Klärung der Verfahrenssituation vor\nÜberweisung an das Gericht unmöglich war (E. 2e hievor). Den Fehler der Inkassostelle\nmuss sich die Beschwerdegegnerin insofern anrechnen lassen. Wäre auf Seiten der\nBehörden alles fehlerfrei abgelaufen (korrekte Fristenkontrolle und richtige Information der\nInkassostelle), hätte die Beschwerdegegnerin den möglichen konkludenten Rückzug erkannt\nund Bemühungen unternehmen können und müssen, um die Verfahrenslage zu klären,\nbevor sie eine Überweisung an das erstinstanzliche Gericht vornimmt. Hätte diese Klärung\nergeben, dass trotz Bezahlung an der Einsprache festgehalten wird, oder hätte der\nWiderspruch trotz Bemühungen nicht aufgelöst werden können (beispielsweise, weil sich der\nBeschwerdeführer nicht hätte vernehmen lassen), hätte die Überweisung wohl nicht als\nunnötige Verfahrenshandlung angesehen werden können. So aber liegen die Fakten anders.\n\n3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Dispositiv-Ziffer 3\n(Kostenpunkt) der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die vorinstanzlichen\nVerfahrenskosten von Fr. 376.-- sind der Staatskasse aufzuerlegen.\n"}