{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-BI-17-6_2017-07-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11702", "Checksum": "1a6f933c67237741a803c7be3fb534d2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG BI 17 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.07.2017 2017_OG BI 17 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. 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Die\nangefallenen Kosten sind in diesem Fall nicht mehr adäquate Folge der Straftat (BGE\n6B_451/2013 vom 01.07.2014 E. 1.3). Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde\neinen materiell- oder verfahrensrechtlichen Verstoss begangen hat, der im\nRechtsmittelverfahren korrigiert werden muss, oder wenn wegen Formfehlern\nVerfahrenshandlungen wiederholt werden müssen (BGE 6B_1255/2016 vom 24.05.2017 E.\n1.3). Es ist dabei unerheblich, ob eine Strafbehörde im Sinne von Art. 12 f. StPO oder eine\nandere eidgenössische oder kantonale Behörde für die Verfahrenshandlung verantwortlich\nist (Thomas Domeisen, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 15 zu Art. 426). Tatsachen, welche\neine Verfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen, sind demnach für die\nKostenverteilung rechtlich relevant und müssen infolgedessen abgeklärt werden. Im\nvorliegenden Fall teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit Schreiben vom 6. April\n2017 mit, dass er die Verfahrenskosten des Strafbefehls bereits am 24. Januar 2017\nbeglichen habe. Er habe gedacht, damit sei die Sache erledigt („Ich dachte, dass alles hinter\ndem Rücken war“ Akten Vorinstanz act. 01.06; Bst. F hievor). Die Vorinstanz hat in der Folge\nnicht abgeklärt, ob die geltend gemachte Bezahlung der Verfahrenskosten am 24. Januar\n2017 (und somit die Bezahlung sämtlicher Positionen des Strafbefehls) tatsächlich erfolgt ist.\nEs stellt sich die Frage, ob es die Vorinstanz damit unterliess, Tatsachen, welche eine\nVerfahrenshandlung als unnötig erscheinen lassen und damit Tatsachen, welche rechtlich\nrelevant sind, abzuklären.\n\nd) Gemäss Art. 356 Abs. 3 StPO kann die Einsprache gegen einen Strafbefehl bis\nzum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden. Der Rückzug kann ausdrücklich\noder konkludent erfolgen (BGE 6B_372/2013 vom 23.08.2013 E. 2.2, 6B_152/2013 vom\n27.05.2013 E. 4.4). Ein konkludenter Einspracherückzug ist dabei nicht leichthin\nanzunehmen. Ein konkludenter Rückzug der gültig erhobenen Einsprache darf nur\nangenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss\naufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst\nauf den ihm zustehenden Rechtsschutz (BGE 6B_372/2013 a.a.O. E. 2.2). Ein konkludenter\nRückzug kann etwa vorliegen, wenn die verhängte Busse oder Geldstrafe bezahlt wird\n(Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N. 3 zu Art. 356; Christian\nSchwarzenegger, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], a.a.O., N. 2a zu Art. 356). Die\nBezahlung muss aber jedenfalls freiwillig und nicht unter dem Eindruck der drohenden\nBetreibung oder des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe erfolgen (vergleiche BGE\n6B_372/2013 a.a.O. E. 2.3). Wird auf die Einsprache verzichtet oder wird sie später\nzurückgezogen, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO; Franz\nRiklin, a.a.O., N. 17 zu Art. 354). Eine Überweisung nach Art. 356 Abs. 1 StPO an das\nerstinstanzliche Gericht müsste bei Vorliegen eines Verzichts oder Rückzugs demnach als\nunnötig bezeichnet werden. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die\nStrafe (Busse) am 16. Dezember 2016 bezahlt hat (Akten Beschwerdegegnerin act. 6, 8, 9;\nBst. B hievor). Seine Einsprache vom 15. Dezember 2016 richtete sich klarerweise gegen\ndie im Strafbefehl erhobene Gebühr von Fr. 150.--. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrem\nSchreiben vom 19. Januar 2017 an den Beschwerdeführer aus, sie halte an den zusätzlich\naufgelaufenen Kosten von Fr. 150.-- fest. Im besagten Schreiben räumte die\nBeschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer überdies eine Frist von 10 Tagen ein, um die\nEinsprache zurückzuziehen, verbunden mit dem Hinweis, dass die Akten nach unbenutztem\nAblauf der Vorinstanz überwiesen würden, was mit weiteren Kosten verbunden sei. Am 24.\nJanuar 2017 und somit innert der zehntägigen Rückzugsfrist bezahlte der Beschwerdeführer\ndie strittigen Verfahrenskosten vollständig, wie Abklärungen der Beschwerdeinstanz ergaben\n(Bst. J. hievor). Ob in dieser Konstellation nach obigen Grundsätzen von einem\nkonkludenten Einspracherückzug hätte ausgegangen werden müssen und die Überweisung\nan das erstinstanzliche Gericht schon deshalb unnötig war, kann offenbleiben. Jedenfalls\naber bestanden zumindest Unklarheiten im Verfahren, nachdem der Beschwerdeführer\nEinsprache gegen die Verfahrenskosten erhoben hatte, diese in der Folge aber innert\nRückzugsfrist vollständig bezahlte. Ein konkludenter Einspracherückzug stand mit anderen\nWorten zumindest im Raum.\n\n"}