{"Signatur": "UR_OG_002", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2017-07-17", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_002_2017-OG-BI-17-6_2017-07-17.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/11702", "Checksum": "1a6f933c67237741a803c7be3fb534d2"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2017_OG BI 17 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.07.2017 2017_OG BI 17 6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Strafprozessuale Beschwerdeinstanz"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafprozessrecht. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:19:54", "Checksum": "397e90f7f93ac257da5fd40fd0869b1a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Strafprozessuale Beschwerdeinstanz 17.07.2017 2017_OG BI 17 6\nRegeste:\nStrafprozessrecht. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO. \n\nStrafprozessordnung. Art. 9 BV. Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 356 Abs. 3, Art. 426 Abs.\n3 lit. a StPO. Beschwerde gegen den Kostenentscheid des erstinstanzlichen\nGerichts. Der beschuldigten Person können keine Kosten auferlegt werden,\nwelche die Strafbehörden von Bund und Kantonen durch unnötige oder\nfehlerhafte Verfahrenshandlungen verursachen. Der Rückzug der Einsprache\ngegen einen Strafbefehl kann ausdrücklich oder konkludent (beispielsweise\ndurch Bezahlung der Busse und Kosten) erfolgen. Der Grundsatz von Treu und\nGlauben verpflichtet Strafbehörden, bei mehrdeutigen prozessrelevanten\nErklärungen und Verhaltensweisen die Unklarheit durch Nachfragen zu\nbeseitigen. Im konkreten Fall richtete die beschuldigte Person ihre Einsprache\ngegen die Verfahrenskosten des Strafbefehls (Strafbefehlsgebühr, Gebühr für\ndie Sachverhaltsabklärung). Die Staatsanwaltschaft machte die beschuldigte\nPerson in der Folge auf die Möglichkeit des Einspracherückzugs aufmerksam\nund setzte eine Frist für einen allfälligen Rückzug an, verbunden mit dem\nHinweis, dass bei unbenutztem Ablauf die Akten dem erstinstanzlichen Gericht\nüberwiesen würden. Die Bezahlung der Verfahrenskosten des Strafbefehls\nerfolgte innert besagter Frist durch die beschuldigte Person. Die\nStaatsanwaltschaft unterliess es, die Bezahlung zu kontrollieren und überwies\ndie Akten ohne Weiteres an das erstinstanzliche Gericht. Dieses schrieb das\nVerfahren in der Folge ab und auferlegte der beschuldigten Person die Kosten\nihres Verfahrens (Abschreibungsgebühr). Hätte die Staatsanwaltschaft das\nInkasso der Strafbefehlskosten kontrolliert, hätte sie erkennen müssen, dass\nein konkludenter Einspracherückzug zumindest im Raum stand. Der Grundsatz\nvon Treu und Glauben hätte geboten, das widersprüchliche Verhalten des\nEinsprechers einer Klärung zuzuführen, bevor eine Überweisung stattfindet.\nDie Staatsanwaltschaft hat ihre Pflicht zur Verfahrensleitung nicht genügend\nwahrgenommen und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen.\nDie weiteren Kosten des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht waren\ndeswegen als durch die Strafbehörden verursacht anzusehen. Diese konnten\nder beschuldigten Person nicht auferlegt werden. Gutheissung der\nBeschwerde.\n\nObergericht, 17. Juli 2017, OG BI 17 6\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.d / cc)Mit seinen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen,\nentscheidrelevante Umstände (Bezahlen der Strafbefehlsgebühr und Mitteilung darüber)\nseien nicht hinreichend abgeklärt und die strafprozessualen Vorschriften zur\nKostenverteilung seien falsch angewendet worden. Er macht damit zulässige Rügegründe\ngeltend (E. 1d aa hievor). Mit den erwähnten Ausführungen bringt der Beschwerdeführer\nüberdies klar zum Ausdruck, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz, mit welchem ihm\nzusätzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden, nicht einverstanden ist. Entgegen der\nAuffassung der Beschwerdegegnerin liegt hier eine Beschwerde vor. Diese erfolgte überdies,\nin Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Laie und nicht deutscher Muttersprache\nist, formgerecht. Ob die erhobenen Rügen begründet sind, ist keine Frage des Eintretens,\nsondern der materiellen Beurteilung.\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt\nunvollständig oder fehlerhaft festgestellt und die strafprozessualen Vorschriften zur\nKostenverteilung falsch angewendet hat (E. 1d cc hievor).\na) Im Strafprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Die\nStrafbehörden haben demnach von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der\nbeschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen zu ermitteln (Wolfgang Wolers, in\nDonatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,\n2. Aufl., Zürich 2014, N. 1 zu Art. 6). Dazu gehören auch rein verfahrensrechtlich\nbedeutsame Tatsachen (Riedo/Fiolka, in Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 70 zu Art. 6). So hat die Strafbehörde etwa beim\nEntscheid über die Verfahrenskosten die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen (Botschaft\nzur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21.12.2005, BBl 2006 1325; vergleiche\nauch BGE 6B_666/2014 vom 16.12.2014 E. 4.1, anders nur bei der Bezifferung des\nEntschädigungsanspruchs).\n\nb) Eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn entscheidrelevante\nUmstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind (Patrick\nGuidon, in Basler Kommentar, a.a.O., N. 16 zu Art. 393). Die Sachverhaltsrüge kann sich\nalleine auf den rechtserheblichen Sachverhalt beziehen, das heisst jenen Sachverhalt,\nwelcher in Bezug auf die konkret zu treffende, hoheitliche Verfahrenshandlung relevant ist.\nDies ergibt sich auch aus dem sinngemäss anwendbaren Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach über\nunerhebliche Tatsachen kein Beweis geführt wird (zum Ganzen Patrick Guidon, Die\nBeschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N. 363 und 365).\nWas zum rechtlich relevanten Sachverhalt gehört, bestimmt sich nach den jeweiligen\nVorgaben des formellen und materiellen Rechts und lässt sich nicht abstrakt, sondern nur\nunter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festlegen (Riedo/Fiolka, in Basler\nKommentar, a.a.O., N. 69 und 73 zu Art. 6).\n\n"}