Die Beschwerde ist begründet. Die Einsprache vom 24. November 2015 erfolgte nach dem Gesagten rechtzeitig. Da das Strafverfahren der Vorinstanz überwiesen wurde, wird diese über den weiteren Gang des Verfahrens zu entscheiden haben (Art. 328 Abs. 2 StPO). Die Sache ist in Aufhebung der angefochtenen Verfügung entsprechend an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.