f) Am dargelegten Ergebnis ändert auch die von der Beschwerdegegnerin zu Recht erfolgte Abklärung nichts (act. 22). Die Abklärung ergab, dass bezüglich Zustellversuchs und Deponierens einer Abholungseinladung von der Deutschen Post keine weiteren Informationen erhältlich sind. Gemäss Auskunft der Deutschen Post wurde die Sendung am 11. November 2015 in die Schweiz retourniert. Was mit der Sendung zwischen dem 30. September 2015 und 11. November 2015 geschah, konnte nicht rekonstruiert werden.