Die Einsprache vom 24. November 2015 wäre diesfalls rechtzeitig erfolgt. Würde davon ausgegangen, dass am 11. November 2015 kein Zustellversuch an den Beschwerdeführer, sondern vielmehr nur eine Retournierung in die Schweiz stattfand, so müsste für den Fristenlauf auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeitpunkt des Erhalts des Strafbefehls abgestellt werden (BGE 124 V 402 E. 2a). Die Einsprache wäre auch dann und erst recht als rechtzeitig zu werten.