e) Ob schliesslich am 11. November 2015 tatsächlich, wie im Sendungsprotokoll vermerkt, ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer stattgefunden hat, kann ebenfalls bezweifelt, letztlich aber offen gelassen werden, da die Einsprache so oder anders als rechtzeitig betrachtet werden muss. Würde nämlich, dem Sendungsprotokoll folgend, davon ausgegangen, dass am 11. November 2015 ein Zustellversuch an den Beschwerdeführer erfolgte, so würde die zehntägige Einsprachefrist erst am siebten Tag nach diesem Datum zu laufen beginnen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Die Einsprache vom 24. November 2015 wäre diesfalls rechtzeitig erfolgt.