Der (impliziten) Auffassung der Vorinstanz kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Ob und wann eine korrekte Zustellung (inklusive Abholungseinladung) an den Beschwerdeführer im Zeitraum 30. September 2015 bis 11. November 2015 versucht wurde, lässt sich den Akten nicht rechtsgenüglich entnehmen. Es ist damit schon fraglich, ob vorliegend überhaupt eine Umkehr der Beweislast erfolgt oder ob nicht vielmehr die Beschwerdegegnerin die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat (E. 4a hievor). Auf jeden Fall bestehen hinsichtlich des genauen Datums des Zustellversuches durch die Deutsche Post beziehungsweise DHL sowie bezüglich des Deponierens einer Abholungseinladung im Briefkasten des