Die Angaben auf den Aufklebern weisen erhebliche Unklarheiten auf. Zwar ist auf dem Aufkleber der Deutschen Post auf dem Sendungscouvert das Feld „nicht abgeholt“ angekreuzt. Doch ist nirgends ersichtlich, ob und allenfalls wann eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Die Angaben lassen unterschiedliche Schlüsse zu (E. 4b hievor). Ausserdem datiert sowohl der Vermerk auf dem Aufkleber der Deutschen Post wie auf dem Aufkleber von DHL (15.10.2015 beziehungsweise 05.10.2015) vor dem Zustellversuch, welcher aus der Sendeverfolgung der Schweizerischen Post ersichtlich ist (11.11.2015). Der (impliziten) Auffassung der Vorinstanz kann aus diesen Gründen nicht gefolgt werden.