Aus dem Sendungsprotokoll ist Derartiges aber gerade nicht ersichtlich. Das Fehlen des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ und überhaupt jeglichen Vermerks zwischen dem 30. September 2015 und dem 11. November 2015 legt umgekehrt nahe, dass für die eingeschriebene Sendung keine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde (E. 4c hievor). Damit erscheint zweifelhaft, ob vor dem 11. November 2015 tatsächlich ein Zustellversuch stattgefunden hat, der den Anforderungen der StPO genügt. Mit den Aufklebern auf dem Sendecouvert lässt sich ein Zustellversuch vor dem 11. November 2015 ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachweisen. Die Angaben auf den Aufklebern weisen erhebliche Unklarheiten auf.