d) Wenn die Vorinstanz erwägt, die Sendung sei am 11. November 2015 an die Beschwerdegegnerin retourniert worden, nachdem die Sendung während einer siebentägigen Frist nicht abgeholt worden sei, nimmt sie implizit an, es habe vor dem 11. November 2015 einen Zustellversuch gegeben und der Beschwerdeführer sei mittels Avis zur Abholung eingeladen worden. Aus dem Sendungsprotokoll ist Derartiges aber gerade nicht ersichtlich.