Umgekehrt drängt sich bei Fehlen dieses Vermerks der Schluss auf, dass keine Abholungseinladung hinterlegt wurde (BGE 2C_780/2010 vom 21.03.2011 E. 2.7; Entscheid Bundesverwaltungsgericht a.a.O., E. 1.4.2). Denn wenn die Post für die Zustellung von eingeschriebenen Sendungen schon über ein solches Nachweissystem verfügt und im konkreten Fall auch angewendet hat, darf grundsätzlich auf diese Vermerke abgestellt werden (BGE 2C_780/2010 a.a.O. E. 2.7).