c) Vorliegendem Fall liegt eine eingeschriebene Postsendung zugrunde und es wird unter anderem bestritten, dass von der Deutschen Post eine Abholungseinladung im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde. Für die Frage, ob eine Abholungseinladung deponiert wurde, darf grundsätzlich auf die Vermerke in der Sendungsverfolgung abgestellt werden (E. 4a f. hievor). Bei Vorhandensein des Vermerks „zur Abholung gemeldet“ darf vermutungsweise gefolgert werden, dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert wurde. Umgekehrt drängt sich bei Fehlen dieses Vermerks der Schluss auf, dass keine Abholungseinladung hinterlegt wurde (BGE 2C_780/2010 vom 21.03.2011 E. 2.7;