vergleiche auch Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 28.07.2015, B-4294/2014, E. 1.4.2). Aus dem Sendungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Sendung am 30. September 2015 in den Machtbereich der Deutschen Post gelangte (Eintrag „Abgang Grenzstelle Aufgabeland“). Der nächste Eintrag datiert vom 11. November 2015 und ist mit „Zustellversuch“ betitelt. Am 13. November 2015 gelangte die Sendung wiederum in die Schweiz (Eintrag „Übergabe an Inlandsortierung“). Über das Schicksal der Sendung zwischen dem 30. September 2015 und dem 11. November 2015 gibt das Sendungsprotokoll keinen Aufschluss.