b) Im vorliegenden Fall liegt ein Sendungsprotokoll („Track & Trace“) der Schweizerischen Post bei den Akten (act. 21). In Kombination mit der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Barcodeliste lässt sich daraus ersehen, dass die Beschwerdegegnerin am 29. September 2015 den hier fraglichen Strafbefehl an den Beschwerdeführer adressiert der Post übergeben hat. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges ausführt, ist ihm nicht zu folgen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darf sodann auf das Sendungsprotokoll abgestellt werden und eine unterschriftliche Bestätigung der Post ist nicht erforderlich (E. 4a hievor; vergleiche auch Entscheid