4. a) Das Gesetz äussert sich nicht dazu, wem die Beweislast für die Zustellung obliegt. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung trägt die Beweislast für die Zustellung von Entscheiden die Behörde. Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Sendungen, welche nicht direkt übergeben werden können, eine widerlegbare Vermutung, dass der Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist.